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§ 17 HmbDG - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Es darf nicht mehr ausgesprochen werden

  1. 1.

    ein Verweis, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen sind,

  2. 2.

    eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind,

  3. 3

    eine Zurückstufung, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind.

(2) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten oder bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Amtspflichten ergibt, beträgt die Frist nach Absatz 1

  1. 1.

    Nummer 1 vier Jahre,

  2. 2.

    Nummer 2 sechs Jahre und

  3. 3.

    Nummer 3 acht Jahre.

(3) Die Fristen der Absätze 1 und 2 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens oder den Erlass einer Disziplinarverfügung, bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf auch durch den Erlass einer Entlassungsverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unterbrochen.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 sind für die Dauer eines Widerspruchsverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens, einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 14 oder eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 88 Absatz 1 Nummer 22, 22a oder 22b des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), in der jeweils geltenden Fassung gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(5) Ist eine Verfolgung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht mehr zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht mehr in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.