§ 43 HmbDG - Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
- 1.
unanfechtbar auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1 BeamtStG erfolgt ist,
- 2.
in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
- 3.
das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummern 6 und 7 eingestellt worden ist und die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
- 4.
das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen derselben Tatsachen eingeleitetes neues Disziplinarverfahren unanfechtbar zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 72 Absatz 1 wegen Unwürdigkeit ausgeschlossen, so hat die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung an sie oder ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 2 und wurde in sämtlichen in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtStG oder den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter oder nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe b HmbBeamtVG zur Folge hat, so hat die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an sie oder ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus § 38 Absatz 4 Sätze 3 und 6 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine Unterhaltsleistung nach § 73 gewährt wird.
(3) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Eine Geldbuße und die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des Verfahrens können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(4) Auf die nach Absatz 3 nachzuzahlenden Beträge können Einkünfte aus einer von der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebenbeschäftigung angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über eine solche Nebenbeschäftigung und die Höhe der Einkünfte Auskunft zu geben.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 4 Satz 1 gilt § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.