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§ 72 HmbDG - Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist ausgeschlossen, soweit die frühere Beamtin oder der frühere Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist unwürdig, wenn sie oder er sich treuwidrig bedürftig macht oder hält, wenn ihre oder seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf einem Dienstvergehen gegen die beamtenrechtliche Pflicht beruht, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, oder wenn sich aus anderen Gründen bei einer Gesamtwürdigung der Person und des Verhaltens ergibt, dass die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags dem Dienstherrn nicht zumutbar ist. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die frühere Beamtin oder der frühere Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.

(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Absatz 1 oder Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die oder der Unterhaltsbeitragsberechtigte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(5) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der jeweils geltenden Fassung angerechnet. Die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann, auch nach Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung, bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist.

(7) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte in ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) berufen wird.