§ 31 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg
Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Ermittlungsverfahren
§ 31 HmbDG – Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält die oder der Dienstvorgesetzte ihre oder seine Befugnis nach §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten für ausreichend halten. Sie können die erforderlichen weiteren Ermittlungen auch selbst durchführen und eine Abschlussentscheidung treffen. Werden weitere Ermittlungen veranlasst, gilt § 23 Absätze 5 bis 9 und § 26 Absatz 4 entsprechend.