§ 34 HmbDG - Disziplinarbefugnisse
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch eines Verweises und einer Geldbuße gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.
(2) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß befugt.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann über die Disziplinarmaßnahmen der Absätze 1 und 2 hinaus auch eine Kürzung des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß und eine Aberkennung des Ruhegehaltes festsetzen. § 23 Absatz 9 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden durch die für Entlassungen zuständige Stelle ausgesprochen.