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§ 2 HmbBGG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBGG
Gliederungs-Nr.: 860-16
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbBGG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    Träger öffentlicher Gewalt und

  2. 2.

    juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg oder die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung besitzen.

(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden und sonstige Einrichtungen der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(3) Für Gerichte und Strafverfolgungsbehörden gilt das Gesetz, mit Ausnahme von § 11, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. § 11 findet für Gerichte und Strafverfolgungsbehörden uneingeschränkt Anwendung.

(4) Träger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 Nummer 1 haben bei der Bewilligung von Zuwendungen nach § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung bei Maßnahmen, bei denen Belange von Menschen mit Behinderungen berührt sind oder sein können, die Ziele dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die im erheblichen öffentlichen Interesse liegen, die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigt werden.