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§ 76 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 HmbBesG – Übergangsregelung bei Bezug einer Allgemeinen Stellenzulage sowie einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13

Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 2023 neben der Allgemeinen Stellenzulage nach § 48 auch Anspruch auf eine Amtszulage nach Anlage I Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 1, 2 oder 3 hatten, erhalten ab dem 1. August 2023 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Betrages der Allgemeinen Stellenzulage gemäß § 48 Nummer 2 am 31. Juli 2023.