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§ 48 HmbBesG - Allgemeine Stellenzulage

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1

    1. a)
    2. b)
  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13.

Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 und A 13, die eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten, erhalten keine allgemeine Stellenzulage.