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§ 51 HmbBesG - Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen sowie für Beamtinnen und Beamte, die Abschiebungen durchführen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX soweit ihnen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A oder R oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die regelmäßig Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen vollziehen, erhalten eine Stellenzulage entsprechend der Zulage nach Absatz 1.

(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 oder § 50 gewährt.