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§ 49 HmbBesG - Zulage für Polizei und Steuerfahndungsdienst

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Sicherheitszulage nach § 53 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Schicht- und dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.