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§ 24 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbBesG – Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in der Besoldungsordnung geregelt.

(2) Die Besoldungsordnung A ist in der Anlage I, die Besoldungsordnung B ist in der Anlage II ausgewiesen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage VI ausgewiesen.

(3) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

  1. 1.

    den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. 2.

    die Laufbahn nach Laufbahngruppe oder Fachrichtung,

  3. 3.

    einen in der Laufbahn eingerichteten Laufbahnzweig.

Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin, Rat", "Oberrätin, Oberrat", "Direktorin, Direktor" und "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.