§ 5 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Gerichte → Zweiter Abschnitt – Amtsgerichte
§ 5 HmbAGGVG
Amtsgericht am Sitz des Landgerichts oder am Sitz der Staatsanwaltschaft im Sinne von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist das Amtsgericht Hamburg.