§ 18 HmbAbwG - Fäkalienabfuhr
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
Fäkalien, die auf bebauten Wohngrundstücken, gewerblich genutzten Grundstücken, Baustellen oder anderen Anlagen in Behältern einschließlich der Abwasserbehälter aus Chemietoiletten gesammelt werden, müssen auf Veranlassung und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen abgefahren werden. § 15 Absätze 5 und 7 gilt sinngemäß.