Hessische Laufbahnverordnung
§ 20 HLV 1979 – Einstellungsvoraussetzungen (1)
Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).
Als anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wer mindestens vier Jahre lang hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts seiner Laufbahn gleich zu bewerten ist. Die Einstellung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem ein vergleichbarer Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde. Angestellte im öffentlichen Dienst, die eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben können ohne den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden.