§ 6 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 6 HLV – Laufbahnzweige
(1) Die eingerichteten Laufbahnzweige sind in Anlage 1 aufgeführt.
(2) Innerhalb der Laufbahnfachrichtung Justiz kann die oberste Dienstbehörde den Wechsel in einen Laufbahnzweig vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme abhängig machen.