Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – ZUSTÄNDIGKEITEN

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 15 HLPG – Zusammensetzung der Regionalversammlungen

(1) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlungen werden von den Vertretungskörperschaften der Landkreise, der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain und des Zweckverbandes Raum Kassel nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), für deren Wahlzeit gewählt. 2Für die Wählbarkeit gilt § 32 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), entsprechend. 3Satz 2 gilt auch für die von dem Regionalverband FrankfurtRheinMain und dem Zweckverband Raum Kassel zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlung. 4Nicht wählbar sind Bedienstete der Landesplanungsbehörden, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen. 5Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlung ihr Amt weiter aus, bis sich die neugewählte Regionalversammlung gebildet hat. 6Die Mitgliedschaft in der Regionalversammlung erlischt, wenn das gewählte Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Körperschaft entfallen sind, die es vertritt.

(2) 1Die Anzahl der Mitglieder der zukünftigen Regionalversammlung wird rechtzeitig vor Ablauf der Wahlzeit durch die Geschäftsordnung nach Abs. 5 Satz 1 bestimmt. 2Es entsenden:

  1. 1.

    Landkreise und kreisfreie Städte

    1. a)

      bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder,

    2. b)

      über 200.000 bis 500.000 Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder,

    3. c)

      über 500.000 Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mindestens sieben und höchstens neun Mitglieder,

  2. 2.

    der Regionalverband FrankfurtRhein-Main mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder und

  3. 3.

    der Zweckverband Raum Kassel mindestens ein Mitglied und höchstens zwei Mitglieder.

3Die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wählen jeweils ein Mitglied, das auf die Zahl der Mitglieder des Landkreises angerechnet wird. 4Für die maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 148 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Die Vorsitzenden der Magistrate der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie der Kreisausschüsse und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, des Zweckverbandes Raum Kassel und des Verbandes Region Rhein-Neckar haben, auch wenn sie nicht Mitglied der Regionalversammlung sind, das Recht, an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) 1Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Sie können Fraktionen bilden. 3Die §§ 24, 25 bis 27 und 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Fraktion aus mindestens drei Mitgliedern der Regionalversammlung bestehen muss. 4Die Kosten für die Entschädigung der Mitglieder der Regionalversammlung tragen die entsendenden Körperschaften. 5Sofern Mittel für die Geschäftsführung der Fraktionen gewährt werden sollen, beteiligt sich das Land entsprechend der Einwohnerzahl der Planungsregion mit bis zu 3 Cent pro Einwohnerin oder Einwohner an den Kosten.

(5) 1Die Regionalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bildet aus ihrer Mitte ein Präsidium und bestellt einen Haupt- und Planungsausschuss als ständigen Ausschuss. 2Darüber hinaus kann die Regionalversammlung weitere Ausschüsse einrichten, die auch für bestimmte Aufgaben von abgegrenzten Teilen der Planungsregion zuständig sein können. 3Die Ausschüsse sollen mindestens fünf Mitglieder umfassen. 4Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren in der Regionalversammlung und in ihren Ausschüssen nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung.

(6) 1Die Regionalversammlung kann beratende Mitglieder, die an ihren Sitzungen teilnehmen, berufen oder einen Planungsbeirat einrichten. 2Folgende Organisationen aus der Planungsregion können je ein beratendes Mitglied für die Regionalversammlung oder eine Person für den Planungsbeirat benennen:

  1. 1.

    die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, der Hessische Bauernverband und der Hessische Waldbesitzerverband,

  2. 2.

    der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Arbeitgeberverbände,

  3. 3.

    die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Abs. 2 und des § 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,

  4. 4.

    der Landessportbund,

  5. 5.

    die Verbände der Mieterschaft, der Haus- und Grundeigentümer und der Wohnungswirtschaft,

  6. 6.

    der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die freien Träger der Wohlfahrtspflege,

  7. 7.

    der Integrationsbeirat,

  8. 8.

    die Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten,

  9. 9.

    die Verkehrsverbünde,

  10. 10.

    die Verbraucherorganisationen,

  11. 11.

    die sonstigen Organisationen, deren Mitwirkung an der Regionalplanung die Regionalversammlung für sachdienlich hält.

(7) 1Das Land stellt den Regionalversammlungen nach Maßgabe des Haushaltsplans Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 2Die Mittel werden von der Geschäftsstelle der Regionalversammlung bewirtschaftet.