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§ 11 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Studium, Praktika

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 11 HLbG – Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

(1) 1Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:

  1. 1.

    Bildungswissenschaften und

  2. 2.

    mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:

    1. a)

      Arbeitslehre,

    2. b)

      Biologie,

    3. c)

      Chemie,

    4. d)

      Deutsch,

    5. e)

      Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,

    6. f)

      Englisch,

    7. g)

      Erdkunde,

    8. h)

      Ethik,

    9. i)

      Evangelische Religion,

    10. j)

      Französisch,

    11. k)

      Geschichte,

    12. l)

      Informatik,

    13. m)

      Islamische Religion,

    14. n)

      Katholische Religion,

    15. o)

      Kunst,

    16. p)

      Mathematik,

    17. q)

      Musik,

    18. r)

      Physik,

    19. s)

      Politik und Wirtschaft,

    20. t)

      Russisch,

    21. u)

      Spanisch,

    22. v)

      Sport.

2Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.

(2) 1Das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch und das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache schließen sich gegenseitig aus. 2Gleiches gilt für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Ethik, Islamische Religion und Katholische Religion.

(3) 1Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. 2Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(4) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)