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§ 11 HKO - Name, Sitz

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) 1Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. 2Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung des Landkreises den Namen ändern.

(2) 1Der Kreistag bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder den Sitz der Kreisverwaltung. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde.