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§ 38 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Achter Teil – Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 38 HJagdG – Jagdbehörden

(1) Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.

(2) Obere Jagdbehörde ist das Regierungspräsidium Kassel.

(3) 1Die Aufgaben der Jagdbehörde werden in den Landkreisen vom Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten vom Magistrat als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. 2Im Nationalpark nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der Jagdbehörde wahr.

(4) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt; das Gleiche gilt für Flächen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, die von dem Gebiet eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ganz umschlossen werden.

(5) 1Weisungen nach Abs. 3 Satz 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. 2Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn:

  1. 1.

    Die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

  2. 2.

    allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

  3. 3.

    Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

  4. 4.

    ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)