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§ 3 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Grundsätze der Jagd, Jagdrecht

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 04.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 3 HJagdG – Anzeigepflicht

(1) 1Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850), erlangt, hat diese unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. 2Diese haben eine am Fundort jagdausübungsberechtigte Person von der Anzeige zu benachrichtigen. 3Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände für den Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. 4Sind Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so ist der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.

(2) Zur Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 ist insbesondere verpflichtet, wer ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz und § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)