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§ 3 HJagdG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Amtliche Abkürzung
HJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-32

(1) 1Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz oder Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild oder an sonstigen Gegenständen im Sinne des § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), erlangt, hat diese unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. 2Diese haben eine am Fundort jagdausübungsberechtigte Person von der Anzeige zu benachrichtigen. 3Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände für den Jagdausübungsberechtigten zu verwerten. 4Sind Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so ist der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.

(2) Zur Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 ist insbesondere verpflichtet, wer ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz und § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 20. Mai 2026 (GVBl. 2026 Nr. 32)