§ 24 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Teil – Jagdausübung
§ 24 HJagdG – Wildruhezonen
(1) 1Die Jagdbehörde kann in einzelnen Jagdbezirken bestimmte Bereiche, in denen durch Störungen des Wildes übermäßige Schäden entstehen könnten, zu Wildruhezonen erklären. 2Wildruhezonen dürfen nur auf befestigten Wegen und Straßen betreten werden. 3Das Betretungsrecht von Nutzungsberechtigten bleibt davon unberührt; die Jagdausübung kann eingeschränkt werden.
(2) An Grünbrücken ist die Fläche im Umkreis von 300 Metern der Brückenköpfe Wildruhezone.
(3) Die Erklärung ist ortsüblich bekannt und die Außengrenzen von Wildruhezonen sind im Gelände durch geeignete Markierungen kenntlich zu machen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)