§ 9 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Dritter Titel – Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 9 HIngG – Berufsverzeichnis (Liste)
(1) 1Die Ingenieurkammer Hessen führt das Berufsverzeichnis (Liste) der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und stellt über die Eintragung darin einen Nachweis aus. 2Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.
(2) 1Der Nachweis über die Bauvorlageberechtigung kann auf mindestens ein Jahr befristet oder auf ein Bauvorhaben (Objekt) beschränkt werden. 2Anschlussnachweise sind ohne Antrag auszustellen. 3Nach der Löschung aus dem Berufsverzeichnis ist ein gültiger Nachweis der Ingenieurkammer Hessen zurückzugeben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)