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§ 33 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 33 HIngG – Hauptsatzung

(1) Die Ingenieurkammer Hessen gibt sich eine Hauptsatzung.

(2) 1Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung,

  2. 2.

    die Geschäftsführung der Ingenieurkammer Hessen,

  3. 3.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,

  4. 4.

    die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,

  5. 5.

    die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer.

2Sie kann unbeschadet der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes bestehenden Vorschriften Bestimmungen über

  1. 1.

    die weitere Art und den Ort von Bekanntmachungen,

  2. 2.

    die Bildung von Ausschüssen und Einrichtungen,

  3. 3.

    die Einziehung von Urkunden,

  4. 4.

    weitere nach diesem Gesetz durch Satzung zu regelnde Vorschriften enthalten.

(3) Die Hauptsatzung kann unbeschadet der gesetzlichen Obliegenheiten und Berufspflichten nach diesem Gesetz weitere Bestimmungen über Anzeigenpflichten der Mitglieder gegenüber der Ingenieurkammer Hessen enthalten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)