§ 29 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation
§ 29 HIngG – Organe
(1) 1Die Organe der Ingenieurkammer Hessen sind
- 1.
die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,
- 2.
der Vorstand.
2Den Organen können nur Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen angehören.
(2) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer Hessen aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.
(3) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung festsetzt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)