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§ 24 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Achter Titel – Ordnungsrecht

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 24 HIngG – Berufspflichten

(1) 1Die in ein Berufsverzeichnis oder eine Liste nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes bei der Ingenieurkammer Hessen eingetragenen Berufsangehörigen sind verpflichtet,

  1. 1.

    die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln zu beachten,

  2. 2.

    sich gegenüber berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

  3. 3.

    sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,

  4. 4.

    über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,

  5. 5.

    sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend, gegebenenfalls nach Maßgabe einer Satzung der Ingenieurkammer Hessen, gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus der Berufsausübung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf die Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können,

  6. 6.

    sich den Anforderungen an den Beruf entsprechend fortzubilden und die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten sowie die berufspraktische Vorbereitung angehender berufsangehöriger Personen zu fördern; weiteres kann die Ingenieurkammer Hessen durch Richtlinien regeln, soweit das nicht durch Rechtsverordnung durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister bestimmt wird,

  7. 7.

    die berechtigten Interessen der Auftraggeberschaft und deren im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen persönlichen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  8. 8.

    nicht gegen Obliegenheiten nach § 23 Abs. 1 und 2 schuldhaft wiederholt oder in grober Weise zu verstoßen.

2Das gilt auch für nach diesem Gesetz gleichgestellte auswärtige berufsangehörige Personen und Berufsgesellschaften, die im Geschäftsbereich der Ingenieurkammer Hessen beruflich tätig sind.

(2) Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure und entsprechende Berufsgesellschaften haben ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber der Auftraggeberschaft und anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen.

(3) Bauvorlageberechtigte dürfen Plan-vorlagen nur unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zulässiger Weise anerkennen.

(4) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Verletzung der Berufspflichten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(5) Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen und bei Berufsgesellschaften eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer haben zu einem von der Ingenieurkammer Hessen oder von ihr eingesetzten Einrichtung anberaumten Schlichtungs- oder Mediationsverfahren persönlich zu erscheinen.

(6) Die Ingenieurkammer Hessen kann Richtlinien zu den Berufspflichten erlassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)