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§ 2 HHG 2024
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Besondere Regelungen zu den Einnahmen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HHG 2024,NW
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 2 HHG 2024 – Kreditmittel

(1)Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kreditmittel aufzunehmen

  1. 1.

    zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2024 bis zum Höchstbetrag von null Euro,

  2. 2.

    zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2024 fällig werdenden Krediten

    1. a)

      am Kreditmarkt bis zum Höchstbetrag von 9 755 804 809 Euro und

    2. b)

      beim öffentlichen Bereich bis zum Höchstbetrag von 143 312 000 Euro.

Die Tilgung der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2020 vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), in der jeweils geltenden Fassung, des Haushaltsgesetzes 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1262), in der jeweils geltenden Fassung, und des Haushaltsgesetzes 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477), in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb des nach § 2 Absatz 1 Satz 4 des Haushaltsgesetzes 2020 festgelegten und in dem Kalenderjahr 2020 beginnenden Zeitraums und beginnt mit dem Haushaltsjahr 2023. Die Tilgung der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2023 vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1137) aufgenommenen Kreditmittel erfolgt konjunkturgerecht innerhalb von 25 Jahren und beginnt mit dem Jahr 2024. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(2)Umfang der Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen darf über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

  1. 1.

    zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

  2. 2.

    zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2023 auf genommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2024 fällig werden,

soweit diese über den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a) ausgewiesenen Betrag hinausgehen.

(3)Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4)Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 5 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Ministerium der Finanzen auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.