Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 HHG 2018
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018 - HHG 2018)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018 - HHG 2018)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2018
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 19 HHG 2018 – Bürgschaften für Beteiligungen des Landes

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.