Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 - HHG 2017)
Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 8 HHG 2017 – Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von zusätzlichen Ausgaben zur Entlastung der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern einzuwilligen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, die bei den Haushaltsansätzen noch nicht berücksichtigt sind. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzhilfen des Bundes für Belastungen, die vom Land zu tragen sind. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die für die Verausgabung der Bundesmittel erforderlichen Haushaltstitel, sofern diese noch nicht vorhanden sind, einzurichten.