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§ 2 HG 2024
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2024
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 2 HG 2024

1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHO nicht von dem zuständigen Fachministerium und dem Finanzministerium gebilligt sind. 2Ausnahmen kann das Finanzministerium zulassen.