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§ 13 HG 2024
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2024
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 13 HG 2024

1Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist ermächtigt, der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. im Haushaltsjahr 2024 eine Finanzhilfe von 2 600 000 Euro zu gewähren. 2Diese ergänzt die Finanzhilfe gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 569), und ist wie diese nach den Regelungen des § 15 NGlüSpG zu verausgaben.