§ 12 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
§ 12 HG 2016
Für die im Zusammenhang mit der Initiative Niedersachsen veranschlagten Haushaltsmittel wird bestimmt, dass abweichend von § 45 Abs. 2 LHO bei übertragbaren Ausgaben Ausgabereste gebildet werden können, die auch über das zweitnächste Haushaltsjahr verfügbar bleiben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt