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§ 12 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2016
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 12 HG 2016

Für die im Zusammenhang mit der Initiative Niedersachsen veranschlagten Haushaltsmittel wird bestimmt, dass abweichend von § 45 Abs. 2 LHO bei übertragbaren Ausgaben Ausgabereste gebildet werden können, die auch über das zweitnächste Haushaltsjahr verfügbar bleiben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt