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§ 9 HG 2008
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 9 HG 2008 – EPOS.NRW

Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Maßnahmen im Rahmen des Projekts EPOS.NRW, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, über die bereits in Kapitel 12 020 Titel 812 83 veranschlagte Summe der Verpflichtungsermächtigungen hinaus durchzuführen.