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§ 14 HG 2005
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2005,HE
Gliederungs-Nr.: 43-73
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 HG 2005 – Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben im Haushaltsjahr 2005 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 250 Millionen Euro zu Lasten des Landes zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus, der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden sowie des Erwerbs vorhandener Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien und schwer behinderte Menschen, Garantien und Bürgschaften im Haushaltsjahr 2005 bis zum Betrag von 25 Millionen Euro zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird außerdem ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 bis zum Betrag von 25 Millionen Euro Garantien und Bürgschaften, die bei der späteren Übernahme auf den Bürgschaftsrahmen des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen sind, für denselben Zweck in Aussicht zu stellen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen genehmigter, nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2002 (GVBl. I S. 64), beihilfeberechtigter Privatschulen (Ersatzschulen) Bürgschaften bis zum Betrag von 2,5 Millionen Euro zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 5,88 Millionen Euro Garantien zu übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), als notwendig erweisen.

(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, zur Absicherung der den hessischen Landesmuseen und Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 200 Millionen Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.