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§ 67b HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 7 – Grade und Zeugnisse

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 67b HG – Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen

(1) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen ist als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; für diese Körperschaft gilt § 77a. Das Promotionskolleg gliedert sich in Fachbereiche. Für diese Fachbereiche gelten die §§ 26 bis 29 nicht. Das Nähere zur Organisation des Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 77a Absatz 2. Mittel des Landes werden dem Promotionskolleg in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den für Hochschulen geltenden Regelungen.

(2) Das Ministerium kann dem Promotionskolleg oder einzelnen seiner Fachbereiche auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend des § 67 gewährleistet ist. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 dienen.

(3) Im Falle der Verleihung des Promotionsrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 gilt § 67 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 bis 5, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 für das Promotionskolleg entsprechend. Die Verwaltungsvereinbarung regelt, an welcher Fachhochschule Zugangsberechtigte nach § 67 Absatz 4 als Doktorandinnen oder Doktoranden eingeschrieben werden. Die Promotionsordnung wird von dem in der Verwaltungsvereinbarung bestimmten Organ des Promotionskollegs erlassen. Soweit ein Studiengang nach § 67 Absatz 2 Satz 2 eingerichtet wird, wird dieser Studiengang an einer Fachhochschule oder nach Maßgabe des § 77 Absatz 1 als gemeinsamer Studiengang mehrerer Fachhochschulen durchgeführt; die Verwaltungsvereinbarung kann zu dieser Durchführung das Nähere regeln.

(4) Das Promotionskolleg wirkt mit den Fachhochschulen zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen. Die Fachhochschulen wirken mit dem Promotionskolleg zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Die Fachhochschulen schließen mit dem Promotionskolleg eine Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird; die Kooperationsvereinbarung kann eine Kooperation mit nichtstaatlichen Hochschulen vorsehen. Die Fachhochschule darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch das Promotionskolleg zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen; das Promotionskolleg darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch die Fachhochschule zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen.