Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Sechster Teil – FISCHEREIBEHÖRDE, FISCHEREIBEIRÄTE, FISCHEREIBERATER, FISCHEREIAUFSICHT
§ 46 HFischG – Fischereiberater
(1) 1Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen, die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. 2Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) 1Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Eine erneute Berufung ist zulässig. 3Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).