Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS
§ 11 HFischG – Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 2 einem anderen übertragen werden
- 1.
in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag),
- 2.
unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisschein) oder
- 3.
beschränkt zum Zwecke der Bestandsaufnahme, des Fangs von Laichfischen sowie der Forschung und Lehre (schriftliche Zustimmung).
(2) 1Das Fischereirecht darf auch zu amtlichen Zwecken ausgeübt werden, insbesondere zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen oder nationaler und internationaler Übereinkommen, zum Zwecke des Fischartenschutzes, zur Bestandserhebung bei der Erstellung oder Überarbeitung von Fischartenkatastern oder Funktionskontrollen von Fischschutzanlagen und Fischwegen. 2Die Maßnahme und der Termin sind gegenüber dem Fischereirechtsinhaber oder Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen. 3Die Anzeige soll schriftlich spätestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen. 4Zum Ausgleich von Vermögensschäden ist Entschädigung nach Maßgabe der §§ 48 bis 50 zu leisten.
(3) 1Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen. 2Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag das Fischereiausübungsrecht beschränkt auf den Fischfang mit der Handangel vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisscheine nur seinen Gehilfen erteilen. 3Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereirechtsinhabers zulässig.
(4) 1Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. 2Die Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen zulassen. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Gewässer und Anlagen nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3.
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).