§ 65 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – Übergangsvorschriften
§ 65 HFAG – Übergangsregelung für die Landkreise
1Abweichend von § 31 Satz 2 gilt im Ausgangsjahr eine Gewichtung von 90 Prozent. 2In den Folgejahren vermindert sich die Gewichtung um zwei Prozentpunkte jährlich, bis die Gewichtung nach § 31 Satz 2 erreicht ist. 3Die für die Finanzierung der die Gewichtung nach § 31 Satz 2 überschreitenden Gewichtung erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt.