§ 52 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
SECHSTER TEIL – Umlagen, Umlagegrundlagen
§ 52 HFAG – Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
1Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage eines Landkreises nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), sind die um die Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den §§ 22 und 34 verminderten Summen aus den Steuerkraftmesszahlen nach § 21 und den Schlüsselzuweisungen nach den §§ 17 und 29. 2Umlagegrundlage für die Verbandsumlage einer kreisfreien Stadt ist die um die Umlage auf abundante Steuerkraft nach § 28 verminderte Summe aus der Steuerkraftmesszahl nach § 27 und den Schlüsselzuweisungen nach § 23.