§ 6b HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 6b HessVwVKostO – Gebühr für die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen
Erzwingt die Vollstreckungsbehörde Duldungen oder Unterlassungen nach § 75 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch eigene Maßnahmen, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen zur Durchführung der Maßnahmen einen Pauschalbetrag von 56 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.