§ 6 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 6 HessVwVKostO – Gebühren für die Zwangsgeldfestsetzung
(1) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 17 Euro und höchstens 300 Euro erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Festsetzung des Zwangsgeldes unternommen worden sind.