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§ 17d HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 17d HessVwVG – Erstattungsanspruch

(1) 1Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil

  1. 1.

    kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder

  2. 2.

    die Geldforderung nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder

  3. 3.

    das Vollstreckungsverfahren gegen denjenigen nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war,

so sind der zu Unrecht gezahlte Betrag und die Vollstreckungskosten zu erstatten. 2Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

(2) 1Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Behörde von Amts wegen, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. 2Sie ist neben der Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags auch dann zur Erstattung der Vollstreckungskosten verpflichtet, wenn sie dem Rechtsträger der Vollstreckungsbehörde nicht angehört.