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§ 1 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 29.09.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 1 HessLStatG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Statistiken im Lande Hessen

  1. 1.
    auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und Rechtsvorschriften des Bundes,
  2. 2.
    auf Grund dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften des Landes,
  3. 3.
    von Kommunalstatistiken,
  4. 4.
    von Geschäftsstatistiken,
  5. 5.
    von Landesstatistiken nach § 7 Abs. 3.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb von statistischen Datenbanken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)