Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 90o HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 90o HessHG 2009 – Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Finanzierung und die Gebührenerhebung,

  2. 2.

    die Organisationsstruktur für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben und der Aufgaben der Zentralen Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).