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§ 90l HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

ZEHNTER ABSCHNITT – Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 90l HessHG 2009 – Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung

(1) An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird ein Kuratorium gebildet, welches zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist.

(2) Mitglieder des Kuratoriums sind

  1. 1.

    zwei Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst,

  3. 3.

    drei Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Ministerien,

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums,

  5. 5.

    jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände,

  6. 6.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes,

  7. 7.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes,

  8. 8.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

  9. 9.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes und

  10. 10.

    zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Wissenschaft.

(3) 1Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 Nr. 1 bis 9 und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten; die Benennung der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 10 und ihrer Vertreterinnen und Vertreter erfolgt durch den Senat der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

(5) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere die

  1. 1.

    Überwachung der Geschäftsführung des Präsidiums unter Einbeziehung der Stellungnahme des Senats nach § 90g Nr. 4,

  2. 2.

    Beschlussfassung über den Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,

  3. 3.

    Begleitung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit bei ihrer Entwicklung,

  4. 4.

    Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,

  5. 5.

    Empfehlungen zu den Evaluationsverfahren und Zielvereinbarungen,

  6. 6.

    Stellungnahme zu dem mit dem Ministerium abzuschließenden Kontrakt sowie über die Zuweisung von Personalstellen an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,

  7. 7.

    Stellungnahme zur Errichtung und Aufhebung von Studiengängen,

  8. 8.

    Stellungnahme zur Gliederung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in Fachbereiche,

  9. 9.

    Stellungnahme zur Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche und

  10. 10.

    Stellungnahme zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte der Fachstudien mit den Ausbildungsinhalten der berufspraktischen Studienzeiten.

(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).