§ 90k HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen
ZEHNTER ABSCHNITT – Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
§ 90k HessHG 2009 – Kanzlerin oder Kanzler
1Die Kanzlerin oder der Kanzler muss über die in § 41 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben. 2Sie oder er muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein und wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).