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§ 8 Hess.AGBGB - Ort der Leistungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

(1) Die dem Gläubiger zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht ein anderes ergibt.

(2) 1Hat der Gläubiger auf einem der überlassenen Grundstücke sich eine Wohnung vorbehalten (Einsitz), so sind die Leistungen in dieser zu bewirken. 2Der Schuldner hat die zu liefernden Gegenstände auf Anweisung des Gläubigers in die Räume der Wohnung zu verbringen, welche zur Aufnahme von Gegenständen der betreffenden Art dienen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet auch dann Anwendung, wenn der Gläubiger, ohne einen Einsitz zu haben, in derselben Gemarkung wohnt, in der das überlassene Grundstück gelegen ist, oder wenn er aus einem der in den §§ 11 bis 15 genannten Gründe die vorbehaltene Wohnung verlassen und eine andere Wohnung innerhalb derselben Gemarkung bezogen hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)