Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2019
Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2019 
Landesrecht Hessen
Titel: Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2019 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessAbgG-Ent2019,HE
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
gilt ab: 01.07.2019
Normtyp: Verwaltungsvorschrift
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2019 S. 178 vom 02.07.2019
Ressort: [keine Angabe]

Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2019

Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Verdienstentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen nach dem HessAbgG werden an die Verdienstentwicklung in Hessen angepasst. Die Anpassung der Kostenpauschale erfolgt aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 HessAbgG.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2018 gegenüber 2017 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate des Nominallohnindex mit 2,9 v.H. beziffert.

Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 1,5 v.H.

Demnach betragen ab 1. Juli 2019

-die Grundentschädigung8.206 A
 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) 
-der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung 
 (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) 
 sowie das Übergangsgeld8.184 A
 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) 
-die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden4.092 A
 sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten2.046 A
 (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG). 
-die Kostenpauschale 
 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG)950 A.

Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist.