§ 9 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Erster Abschnitt – Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten
§ 9 HeimmwV – Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.