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§ 28 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HeilBG – Weiterbildende und Weiterbildungsstätten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter oder befugter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

(2) Die Ermächtigung oder Befugnis zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet, das Teilgebiet, den Schwerpunkt oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Satz 2 erster Halbsatz gilt für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende Übergangszeit nicht, wenn die Landeskammer nach § 25 Abs. 1 eine neue Bezeichnung bestimmt.

(3) Das ermächtigte oder befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die erfolgte Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.

(4) Ermächtigung, Befugnis und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten oder befugten Kammermitgliedes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung oder Befugnis zur Weiterbildung.