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§ 94 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 3 – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 HeilBG – Beschwerde

(1) Beschwerde kann außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen auch eingelegt werden, soweit gegen Entscheidungen aufgrund der nach § 105 entsprechend anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung die Beschwerde gegeben ist. Die §§ 73 und 74 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt.

(3) Gegen Beschlüsse des Landesberufsgerichts und gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Landesberufsgerichts ist keine Beschwerde zulässig.